Stellungnahmen

Stellungnahme zur Evaluierung des VVInkG

In seiner Stellungnahme zur Evalierung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht fordert der BDIU:

  • § 13 Abs. 2 RVG: Kleinforderungsregelung streichen
    Die Kleinforderungsregelung des § 13 Abs. 2 RVG tritt neben die weiteren Kostenabsenkungen und wirkt in der Verschränkung insbesondere mit Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG in potenzierender Weise. Betroffen ist eine Vielzahl an Forderungen. Das Ziel des angemessenen Verhältnisses zwischen Haupt- und Nebenforderung wird jedoch auch allein durch den neuen Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG erreicht. Entsprechend sollte die Kleinforderungsregelung gestrichen werden.
  • Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG: Regelgebühr anheben
    Die neue Regelgebühr für die Bearbeitung durchschnittlicher, vom Schuldner nicht bestrittener Fälle wurde von 1,3 auf 0,9 abgesenkt. Dieser Gebührensatz fällt zu niedrig aus und sollte mindestens – wie im VVInkG-Gesetzgebungsverfahren von der Bundesregierung vorgeschlagen – bei 1,0 liegen.
  • Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG: Einfachen Fall differenzieren
    In jedem unbestrittenen Inkassofall sind nur Inkassokosten in Höhe des 0,5-fachen Satzes erstattungsfähig, wenn die Angelegenheit mit nur einer Inkassomaßnahme erledigt wird. Die Regelung privilegiert undifferenziert auch solche Schuldner, die bereits mehrere Gläubigermahnungen ignoriert haben und seit vielen Wochen im Zahlungsverzug verharren. Privilegiert werden sollten nur Schuldner, die keine Gläubigermahnung erhalten und entsprechend nicht mit einem Inkassoverfahren rechnen mussten.
  • Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG: Unternehmen nicht mit Argumenten des Verbraucherschutzes schützen
    Entgegen breiter Kritik hat der Gesetzgeber auch Forderungen gegen Unternehmen in den Anwendungsbereich des neuen Abs. 2 der Nr. 2300 VV RVG aufgenommen. Unternehmen werden damit ungerechtfertigterweise wie Verbraucher behandelt – das leistet dem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Vorschub und widerspricht Zielen des EU-Gesetzgebers.
  • Nr. 3309 VV RVG: Anhebung des Gebührensatzes
    Zur Durchsetzung einer titulierten Forderung ist gesetzlich die Zwangsvollstreckung vorgesehen. Die Aufwände, die Rechtsanwälte und Inkassodienstleister haben, ehe der Auftrag erteilt werden kann, sind insbesondere durch gesetzgeberische Vorgaben (Schuldnerschutz, Datenschutz, elektronischer Rechtsverkehr und Digitalisierung) zuletzt massiv gestiegen. Der Gesetzgeber sollte hierauf durch eine Anhebung des Gebührensatzes der Nr. 3309 VV RVG auf 0,9 reagieren.
  • Nr. 1000 VV RVG: Anhebung des Gebührensatzes
    Zahlungsvereinbarungen und außergerichtliche Einigungen haben im Inkasso in den vergangenen Jahren an Relevanz gewonnen und helfen Schuldnern dabei, finanzielle Engpässe zu überwinden. Entgegen der gesteigerten Bedeutung des Instruments hat der Gesetzgeber die Gebühr hierfür von 1,5 auf 0,7 herabgesetzt. Das verkennt einerseits die verbraucherpolitische Bedeutung der Zahlungsvereinbarung, wird aber auch den Aufwänden der Rechtsdienstleister nicht gerecht. Die Gebühr sollte auf 1,0 heraufgesetzt werden.
  • Gleichstellung von Rechtsdienstleistern und Rechtsanwälten
    Während die kostenrechtliche Gleichstellung weitgehend vollendet wurde, finden sich gerade im Bereich der ZPO, aber auch im Berufsrecht grundlose Benachteiligungen der Inkassodienstleister, die große Auswirkungen auf die berufliche Praxis und die Chancen im Wettbewerb auf dem Rechtsberatungsmarkt haben. Eine Auflistung findet sich in Kapitel 4 der Stellungnahme.
  • Bürokratieabbau durch Straffung der Informations- und Hinweispflichten
    Inkassoschreiben werden immer länger und ausufernder. Das liegt an beständig neuen und umfangreicheren Informations- und Hinweispflichten, aber auch am Datenschutzrecht. Die wenigsten dieser Pflichten wurden mit Blick auf den Schuldner etabliert. Sie erwachsen häufig rechtspolitischen Überlegungen, die den Bedürfnissen der Schuldner nicht Rechnung tragen. Die Informations- und Hinweispflichten sollten gestrafft werden. Könnten Inkassodienstleister wie Anwälte bspw. auch formal nach RVG abrechnen, würde dies eine einfachere Darlegung der Inkassokosten ermöglichen.