Stellungnahmen

Stellungnahme zur Umsetzung der Kreditdienstleister-Richtlinie durch das Kreditzweitmarktgesetz

Im Juli 2023 hat das Bundesfinanzministerium den langerwarteten Referentenentwurf eines Kreditzweitmarktgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer in nationales Recht vorgelegt. Der BDIU teilt die grundliegenden Prämissen der Richtlinie und unterstützt ihre allgemeine Zielrichtung.

Wie der europäische Gesetzgeber und das Bundesfinanzministerium sieht der BDIU, dass Kredit- bzw. Forderungskäufer einerseits und Kredit- bzw. Inkassodienstleister andererseits den europäischen Wirtschafts- und Finanzstandort stabilisieren und krisenresilient machen.

Bedingung dafür ist nach Ansicht des BDIU ein effizienter, transparenter und umfassender Sekundärmarkt, auf dem Investoren Kredite von Banken erwerben können und sie anschließend über spezialisierte Kredit- bzw. Inkassodienstleister realisieren lassen. So würden Bankbilanzen entlastet und systemische Risiken, die von notleidenden Krediten für den europäischen Wirtschafts- und Finanzstandort ausgehen, minimiert.

Die von der Richtlinie intendierte weitere Stärkung des Sekundärmarktes wird vom BDIU unterstützt. Aus Sicht des Verbandes der Rechts- und Inkassodienstleister funktioniert der Sekundärmarkt für notleidende Kredite schon heute sehr gut. Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Umsetzung der Richtlinie wird diesen funktionierenden Sekundärmarkt nach Einschätzung des BDIU jedoch nicht stärken, sondern nachhaltig schwächen.

Eine Stärkung des Sekundärmarktes für notleidende Bankenkredite setzte vorrangig den Abbau von Bürokratie für existierende Marktteilnehmer und die Reduktion von Marktzugangshemmnissen für neue Wettbewerber voraus. Mit dem Referentenentwurf wird laut BDIU jedoch Bürokratie aufgebaut. Aktive Marktteilnehmer würden mittelbar und unmittelbar vom künftigen Sekundärmarkt ausgeschlossen.

In seiner Stellungnahme fordert der BDIU grundsätzlich Nachbesserungen. 

November 2022 | BDIU-Position zur Umsetzung der Kreditdienstleister-Richtlinie

Mit der Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer der EU soll ein Beitrag dazu geleistet werden, hohe Bestände an notleidenden Krediten in der Europäischen Union zu verringern und ein künftiges Anhäufen zu verhindern. Als Hemmnisse für funktionierende Sekundärmärkte für notleidende Kredite in der Union hat der europäische Gesetzgeber unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen ausgemacht, insbesondere im Bereich der Marktzugangsregeln (durch Registrierung) und der Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern.  

Diese Hemmnisse sollen durch die Kreditdienstleisterrichtlinie aus dem Weg geräumt werden. Deshalb sollen auf dem europäischen Binnenmarkt harmonisierte Regime für Kreditdienstleistern und Kreditkäufern etabliert werden. 

Aus dem Berufsrecht der nach dem RDG registrierten Personen ergeben sich Informationspflichten, Verhaltensregeln und klare Rahmenbedingungen hinsichtlich der Kosten der Dienstleistung. Während im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Dienstleister bezüglich der Kosten und Gebühren Privatautonomie herrscht, sind die Kosten, die ein Schuldner bzw. ein Kreditnehmer für die Tätigkeit bezahlen muss, gesetzlich klar geregelt und gedeckelt. Darüber hinaus gibt es erprobte Anforderungen an die theoretische und praktische Sachkunde, die nachgewiesen werden muss, um eine Dienstleistungszulassung zu erhalten. 

Ein Mehrwert einer Beaufsichtigung von Kreditdienstleistungen durch eine auf Finanzdienstleistungen, finanzielle Risiken etc. spezialisierte Behörde wie die BaFin ist weder volkswirtschaftlich noch aus Perspektive des Verbraucherschutzes zu erkennen. Das, was es bei Kredit- bzw. Inkassodienstleistungen zu beaufsichtigen gilt, wird am effektivsten durch eine zentrale Aufsichtsbehörde aus dem Bereich der Rechtsdienstleistungen beaufsichtigt. 

Ein (zusätzliches) Aufsichts- und Registrierungsregime, angesiedelt bei einer Finanzbehörde, hätte nach Ansicht des BDIU sogar negative Effekte auf den Markt der Kreditdienstleistungen, die tatsächlich auch dem eigentlichen Ziel der Richtlinie, einen funktionierenden Sekundärmarkt für notleidende Bankenkredite zu schaffen und bestehende Strukturen zu fördern, entgegenstehen.