Inkassoglossar

Unternehmen, die eine zustellbare Anschrift des Schuldners ermitteln, wenn eine Postsendung an die bekannte Anschrift nicht zugestellt werden kann. 

Unternehmen, die gewerblich Auskünfte über private oder geschäftliche Verhältnisse anderer Personen erteilen, insbesondere über deren Kreditwürdigkeit.

 Summe der Maßnahmen,  die dem Ausgleich der geschuldeten Leistung dienen. Dies können sein: Informationsbeschaffung, Kontaktaufnahme, Beauftragung von Vollstreckungsmaßnahmen usw. 

Übermittlung von qualifizierten Informationen über private oder geschäftliche Verhältnisse Anderer, insbesondere über deren Kreditwürdigkeit, an >Auskunfteien. 

Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger/Auftraggeber die Leistung fordern kann. Eine Rechnung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Schuldner gerät automatisch in >Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. 

Person, die wegen eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses Forderungen gegen einen  >Schuldner hat. 

Kosten, die dem Gläubiger bereits vor der Beauftragung eines Inkassodienstleisters entstanden sind, um eine Forderung beizutreiben. 

Wenn die betroffene Person selbst beim Inkassodienstleister anruft. 

Schritte, die dem Ausgleich der geschuldeten Leistung dienen. Dies können sein: Informationsbeschaffung, Kontaktaufnahme, Beauftragung von Vollstreckungsmaßnahmen usw. 

Wird auf Antrag des >Gläubigers bzw. Inkassodienstleisters vom Zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in welchem der Antragsteller in der Regel seinen Wohnsitz/Geschäftssitz hat, erlassen und dient der Durchsetzung von Geldforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren. 

Schreiben des Gläubigers, mit welchem der Schuldner zur Zahlung des ausstehenden Betrags aufgefordert wird. Grundlage für das Mahnschreiben muss immer die geltend gemachte Hauptforderung sein. 

Die Summe der Maßnahmen zum Forderungseinzug. Diese können vom Gläubiger selbst übernommen oder in Auftrag gegeben werden. 

Auftrag zur Vertretung, der erteilt wird (etwa an einen Inkassodienstleister oder an einen Rechtsanwalt). 

Wenn eine Person vom Inkassodienstleister angerufen wird. 

Ausgleich der geschuldeten Leistung.  

Dokument, das die Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zum Inhalt hat. Eine Rechnung muss gemäß § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthalten: Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer des leistenden Unternehmers, Rechnungsdatum, Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, Rechnungsnummer, Menge und Art der Lieferung oder Leistung – und den Rechnungsbetrag, aufgeschlüsselt in Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag.  

Prüfung, ob eine Forderung tatsächlich besteht. 

Verpflichtung (Obliegenheit) des Geschädigten, Schaden und Schadensfolgen möglichst gering zu halten. 

Natürliche oder juristische Person, die wegen eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses eine Leistung zu erbringen hat. 

Im Rahmen der >Zwangsvollstreckung hat der Schuldner, sofern dies beantragt wird, alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben sowie weitere Angaben zu machen. Der Schuldner muss an Eides statt versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. 

Auf einem Vertrag beruhendes Verhältnis zwischen >Gläubiger und >Schuldner. Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (etwa wenn Ware auf das Förderband an der Supermarktkasse gelegt wird) geschlossen werden. 

30 Tage nach Zugang der Rechnung gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch in Verzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Verbrauchern gilt dies nur dann, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 

Schaden, der durch die Pflichtverletzung eines >Schuldners entsteht: Dazu gehören Portokosten, Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung (insbesondere Einschaltung eines Inkassodienstleisters), Gerichtskosten für den Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid und die Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des >Verzugs. 

Aufforderung an den Schuldner, eine fällige Forderung zu begleichen. 

Forderungen, bei denen sich der >Schuldner in >Verzug befindet und trotz >Mahnschreiben nicht gezahlt hat. 

Im Wege der Zwangsvollstreckung erhält der >Gläubiger Zugriff auf das Vermögen seines >Schuldners, sodass er dieses zur Befriedigung seiner Forderung verwerten kann. Die Zwangsvollstreckung darf nur durch staatliche Vollstreckungsorgane betrieben werden, etwa durch Gerichtsvollzieher.