Stellungnahmen

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Der BDIU hält die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen für geeignet, die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung voranzubringen. Insbesondere begrüßt der BDIU die Klarstellung durch die Änderungen zum § 753a ZPO-E, wonach das Vorliegen der Geldempfangsvollmacht auf digitalem Weg nachgewiesen werden kann. 

Sowohl der § 754a ZPO-E als auch der § 829a ZPO-E enthalten die aus  der Sicht des BDIU erfreulichste und lang erwartete Änderung: Die Wertgrenze für die Einreichung von elektronischen Vollstreckungsaufträgen entfällt. Ferner wird mit Wegfall der Voraussetzung nach § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO respektive § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO der aktuellen Gesetzesfassung die Einsatzmöglichkeit der elektronischen Beauftragung deutlich ausgeweitet, was der Inkassopraxis sehr entgegenkommt. 

Wir begrüßen auch die – wenn auch nicht zeitnah – in Aussicht gestellte Schaffung eines zentralen Titelregisters als weitere Ausbaustufe und zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Vollstreckungstiteln. Gleichzeitig sehen wir in der Ausweitung der Nutzung elektronischer Dokumente keine Verschlechterung der Schutzrechte der von der Zwangsvollstreckung betroffenen Schuldner und auch keine steigende Missbrauchsgefahr durch Fälschung oder Manipulation. Die bestehenden Schutzrechte in der ZPO sowie die Sanktionierungsmöglichkeiten durch die Aufsichtsbehörden sind diesbezüglich völlig ausreichend. 

[Konkrete Vorschläge des BDIU finden Sie in der vollständigen Stellungnahme zum Download auf dieser Seite.]