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Übergangsfrist für alte ZV-Formulare verlängert

Update: Fristverlängerung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist am 29. November 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt somit am 30. November 2023 - am Tag nach der Verkündung - in Kraft. Die entsprechenden Seiten des Bundesgesetzblatts finden Sie hierneben zum Download.

Bundesrat stimmt Fristverlängerung zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 24. November 2023 der Verordnung wie erwartet zugestimmt. Somit wird gelten, dass für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, die Formulare weiter genutzt werden dürfen, die zuletzt 2016 geändert worden sind.

Fristverlängerung verkürzt

Das Bundesministerium der Jusitz (BMJ) hat seine Verordnung zur Verlängerung der Übergangsregelung dem Bundesrat zugeleitet. Darin ist nun der 31. August 2024 als Zeitpunkt vorgesehen, bis wann die alten Formulare wegen privatrechtlicher Geldforderungen genutzt werden dürfen (mit Bezug auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen bleibt es im neuen Verordnungsentwurf beim Stichtag 1. Mai 2025).

Nach der Änderung im Sinne dieses neuen Verordnungs-Entwurfs wird die Übergangsregelung in der ZVFV lauten:

„Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, für solche Aufträge bestimmt sind." 

Hierneben finden Sie die geänderte Verordnung - die Zustimmung des Bundesrats ist für den 24. November 2023 vorgesehen; die Verordnung steht als TOP 44 auf der Tagesordnung. Die Verordnung soll dann noch vor dem 1. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Referentenentwurf vom 1. September 2023

Einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Jusitz (BMJ) zufolge ist vorgesehen, die Frist für die Pflicht zur Verwendung neuer Formulare für die Zwangsvollstreckung bis 2025 auszudehnen.

Nach der Änderung im Sinne dieses Verordnungs-Entwurfs wird die Übergangsregelung in der ZVFV lauten:

„Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1. Mai 2025 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, für solche Aufträge bestimmt sind.“

Hierneben finden Sie den Referentenentwurf des BMJ.