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Eine Branche mit Tradition: Inkassounternehmen sichern den Aufschwung

Inkasso ist ein Wirtschaftszweig mit Tradition. In Deutschland gehen die Anfänge dieser Branche auf die Mitte des vorletzten Jahrhunderts zurück. Damals fehlte der Wirtschaft häufig noch ein wichtiges Entscheidungskriterium, um Geschäfte sicher durchführen zu können: verwertbare Informationen über die Zahlungsfähigkeit der Geschäftspartner. Diese Lücke wurde allerdings bald geschlossen.

So gründete schon am 1. April 1860 der Stettiner Makler S. Salomon eine Wirtschaftsauskunftei: das „Erkundigungsbüro zur Wahrung kaufmännischer Interessen für Stettin und die Provinz Pommern".

Informationen für mehr Sicherheit
Aufkunfteien gelten als die Vorläufer der heutigen Inkassounternehmen. In den Gründerjahren nach dem deutsch-französischen Krieg von 1870/71 boomte die Wirtschaft. Um den daraus entstehenden Kreditbedarf abzusichern, brauchten die Unternehmen Informationen. Zahlreiche weitere Auskunfteien entstanden. Eine der bedeutendsten Gründungen erfolgte 1872 durch den Hersfelder Advokaten- und Bürgersohn Schimmelpfeng: das „Auskunfts- und Kontrollbureau über geschäftliche, insbesondere Kreditverhältnisse". Weitere, auch heute noch tätige Unternehmen und Organisationen folgten, wie zum Beispiel 1879 die Organisation Creditreform oder 1885 Bürgel.

Zunehmend problematisch für die wachsende Wirtschaft wurden Zahlungs­verzögerungen und -ausfälle. Bald, gegen Ende des 19. Jahrhunderts, traten die ersten Dienstleister auf den Markt, die sich auf den Einzug von überfälligen Forderungen spezialisiert hatten. Mit dieser Spezialisierung entsprachen sie zudem einem weit verbreiteten Trend, denn die Arbeitsteilung in der Wirtschaft infolge der Industrialisierung verlangte immer genauer auf bestimmte Bedarfe zugeschnittene Dienstleistungen. 

Spezialisierung im Trend
In den 1920er-Jahren spezialisierten sich Inkassounternehmen zunehmend auf den Einzug ausgeklagter, titulierter Forderungen. Nachdem die zunehmende Verrecht­lichung des gesellschaftlichen Lebens zunächst die Inkassodienstleistung § 35 der Gewerbeordnung des Deutschen Reiches unterwarf, stieg das Bedürfnis nach einer spezielleren Regelung, um unter anderem Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung zu begegnen. Das sogenannte Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz vom 13. Dezember 1935 erfasste Inkasso allgemein als Rechtsberatung und stellte es unter einen Erlaubniszwang.

Nach dem Zweiten Weltkrieg erfreute sich die Inkassobranche aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs einer weiteren Belebung. Ihre Bedeutung für den Wirtschaftskreislauf wuchs beträchtlich, daher benötigte sie auch eine schlagkräftige Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit. 1956 erfolgte schließlich die Gründung des „Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen und Auskunfteien e.V.“ – die Geburtsstunde des BDIU. 1958 folgte zudem die rechtliche Anerkennung des Berufsstandes: Das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz wurde in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen, und damit erkannte der Gesetzgeber zugleich die nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Berufe („Inkasso­unternehmen“) an.

Im deutschen Wirtschaftswunder sicherten Inkassounternehmen durch ihre Dienst­leistungen die Liquidität in der Wirtschaft. Als in den 60er-Jahren die Bundes­republik ihre erste Rezession erlebte, wurden die Dienstleistungen der spezialisierten Unternehmen sogar noch wichtiger. Denn das Zahlungsverhalten der Schuldner verschlechterte sich, kaufmännische Mahnverfahren zeigten oft nicht mehr die erwünschte Wirkung. Die gerichtliche Titulierung von Forderungen war zeit- und kostenintensiv und daran anschließende herkömmliche Zwangs­vollstreckungs­maßnahmen blieben oft erfolglos.

Eine kostengünstige Alternative versprachen jetzt vorgerichtliche Inkassodienste, auch klassische Wirtschaftsinformationen wurden als präventives Instrument gegen Zahlungsausfälle wieder bedeutsamer. 1966 führte dies zu einer Konzentration des Verbandes auf die Interessen der Inkassowirtschaft und zur Umbenennung in die heutige Bezeichnung „Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.“. Das Dienstleistungsspektrum der Inkassounternehmen veränderte sich daraufhin und verlagerte sich schwerpunktmäßig von der Einziehung titulierter Forderungen zur Einziehung bereits kaufmännisch ausgemahnter, noch nicht titulierter Forderungen.

Eine Branche im Wandel der Zeit
1980 erfolgte durch den Gesetzgeber ein wesentlicher Einschnitt: Der Rechtsbeistand alten Rechts, welchem im Umfang seiner Erlaubnis auch die Vertretungsbefugnis vor Gerichten erlaubt werden konnte, wurde abgeschafft. Sachbereiche wie zum Beispiel „Inkassounternehmen für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkasso­büros)“ wurden eingeführt mit der Folge, dass Inkassounternehmen ab diesem Zeitpunkt nur noch die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung erteilt werden konnte. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass das anwaltliche Gebührenrecht für diese neuen Inkassounternehmen ausdrücklich nicht gilt.

Berater für Unternehmen und Organisationen
Heutzutage hat sich das Spektrum der Dienstleistung erneut verändert. Inkasso­dienstleister bieten oftmals nicht lediglich den Einzug zahlungsgestörter Forderungen an. Sie verstehen sich als Partner der Wirtschaftsunternehmen und leisten vermehrt Hilfestellung, um Zahlungsausfälle zu verhindern. Dies geschieht teils durch Bereitstellung von Informationen, von Scoringverfahren oder auch durch Beratung.

Umfassende Dienstleistung
Neuester Meilenstein in der Geschichte der Inkassowirtschaft ist das „Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts", welches im Wesentlichen zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist nicht nur das Berufsrecht der Inkassounternehmen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz grundlegend geändert worden. Wesentlichster Punkt ist die Erweiterung der gerichtlichen Vertretungsbefugnisse in der Zivil­prozess­ordnung: Inkassodienstleister dürfen ihre Auftraggeber im gerichtlichen Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht sowie in einigen gerichtlichen Zwangs­vollstreckungs­verfahren vertreten. Bis zum 30. Juni 2008  war diese Vertretungs­befugnis alleine Rechtsanwälten vorbehalten.