BDIU / Deutsche Inkasso Akademie GmbH / Wie werde ich Inkassounternehmer?
Karrierechance: Mit Zuverlässigkeit und Sachkunde zum Inkassounternehmer
Der Einzug fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ist eine Rechtsdienstleistung (§ 2 Absatz 2 RDG). Wer somit für Dritte Forderungen einziehen, das heißt Inkassodienstleistungen als eigenständiges Geschäft erbringen will, unterliegt gemäß § 3 RDG den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Inkassodienstleistungen dürfen hiernach nur diejenigen natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit erbringen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG).
Um als Inkassodienstleister registriert werden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die in § 12 RDG genannt werden.
Der Inkassodienstleister muss
1) die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 RDG).
Das bedeutet in erster Line, dass er in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten sein und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben muss sowie keine Tätigkeiten ausüben darf, die mit der Tätigkeit eines Inkassodienstleisters wegen bestehender Interessenkollision nicht vereinbar sind (unvereinbar wäre zum Beispiel die Tätigkeit eines Darlehensvermittlers).
2) über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügen (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 RDG)
2a) Theoretische Sachkunde bedeutet ausreichende Kenntnisse in den für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschafsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
2b) Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung im Bereich der Inkassodienstleistungen oder in einem vergleichbaren Beruf voraus.
3) den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall vorweisen (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 RDG).
Soll die Inkassodienstleistung durch eine juristische Person (zum Beispiel GmbH oder AG) beziehungsweise durch eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel oHG, KG, GbR) erbracht werden, hat diese eine natürliche Person zu benennen, die alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die also persönlich geeignet und zuverlässig ist und über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügt (sogenannte qualifizierte Person). Außerdem muss diese qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Der Antrag auf Registrierung ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Registrierungsbehörden sind die Präsidenten bestimmter, durch Landesverordnung ermächtigter Amts-, Land- beziehungsweise Oberlandesgerichte, deren Zuständigkeit sich nach dem Ort der inländischen Hauptniederlassung des Inkassodienstleisters richtet.
Im Internet ist eine Liste mit sämtlichen Registrierungsbehörden zum Download abrufbar. Auf der Homepage des Rechtsdienstleistungsregisters sind außerdem auch Antragsformulare zum Download hinterlegt.
Der Antrag auf Registrierung muss folgende Angaben enthalten:
1) Wenn der Inkassodienstleister eine natürliche Person ist:
Familienname, Vorname, Geburtsjahr, Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen und - falls auch qualifizierte Personen beschäftigt sind - deren Familiennamen, Vornamen und Geburtsjahr
2) Wenn der Inkassodienstleister eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist:
Firma oder Name, gesetzliche Vertreter, Gründungsjahr, Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen sowie Familienname, Vorname und Geburtsjahr sämtlicher qualifizierter Personen
Dem Registrierungsantrag sind beizufügen:
eine zusammenfassende Darstellung des berufliche Ausbildungsganges und der bisherigen Berufspraxis
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG - zum Nachweis der Zuverlässigkeit
eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis erfolgt ist - zur Darlegung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse
Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
An den Sachkundenachweis werden gemäß Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) hohe Anforderungen gestellt:
Die theoretische Sachkunde ist in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang nachzuweisen (§ 1 Absatz 1 S. RDV), wobei der Sachkundelehrgang bestimmte Kriterien erfüllen muss, um als solcher anerkannt zu werden (§ 4 RDV).
Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung.
Andere Zeugnisse können als Nachweis der theoretischen Sachkunde ebenfalls anerkannt werden, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen (Fach-)Hochschule über einen mindestens dreijährigen Studiengang mit überwiegend einschlägigen, das heißt inkassobezogenen rechtlichen Studieninhalten.
Die praktische Sachkunde ist in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit im Bereich Inkassodienstleistungen nachzuweisen. Die praktische Sachkunde kann auch mit dem Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung nachgewiesen werden.
Wer Inkassodienstleistungen als eigenständiges Geschäft erbringen möchte, bedarf nicht nur der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Vor Aufnahme der Tätigkeit sind auch die gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten. Bei dem Inkassogeschäft handelt es sich um ein nach den Vorschriften der Gewebeordnung (§§ 1 Absatz 1, 14 GewO) anmeldepflichtiges Gewerbe.
Deutsche Inkasso Akademie GmbH
Die Deutsche Inkasso Akademie GmbH (DIA) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des BDIU. In der DIA hat der Inkassoverband sein komplettes Aus- und Weiterbildungsangebot integriert und damit die Basis für eine konsequente Fortentwicklung des Bildungsangebots der Inkassowirtschaft gelegt. Der BDIU macht damit deutlich: Eine fundierte Ausbildung und regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen sind ein unverzichtbares Qualitätsmerkmal für die Inkassobranche in Deutschland und insbesondere die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen. [mehr]
