Typische Aufgaben und deren Vergütung
Klassische Aufgabe von Inkassounternehmen ist sowohl die Einziehung kaufmännisch ausgemahnter, noch nicht gerichtlich geltend gemachter Forderungen als auch die Einziehung bereits titulierter Forderungen. Sie bieten häufig auch den Ankauf notleidender Forderungen oder entsprechender Forderungspakete an.
Einziehung kaufmännisch ausgemahnter, noch nicht gerichtlich geltend gemachter Forderungen:
Der Gläubiger kann Forderungsinkasso durch die Verlagerung der betriebseigenen Mahnabteilung auf einen Dritten übertragen. Er ist grundsätzlich - auch wenn sein Betrieb über eine eigene Mahn- oder Rechtsabteilung verfügt - nicht verpflichtet, den Forderungseinzug selber zu betreiben. Wird ein Inkassounternehmen mit dem Einzug einer Forderung beauftragt, mit deren Begleichung sich der Schuldner im Verzug befindet, so ist folgende Vorgehensweise denkbar: Zunächst wird vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung beim Schuldner angemahnt. Bleibt dies erfolglos, so wird regelmäßig versucht, im Gespräch mit dem Schuldner telefonisch eine Regelung zu finden Als weitere Maßnahme bedienen sich einige Inkassounternehmen des Einsatzes von Außendienstmitarbeitern, die dann vor Ort versuchen, mit dem Schuldner Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren. Schwerpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit ist daher der persönliche Kontakt zum Schuldner.
Fruchten diese vorgerichtlichen Bemühungen nicht, so kann das Inkassounternehmen - sofern dies vom Auftraggeber gewünscht ist - das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, für dessen Betreiben ihm eine Vertretungsbefugnis nach der Zivilprozessordnung zusteht. Macht der Schuldner in diesem Rahmen von ihm zustehenden Rechtsmitteln keinen Gebrauch, so endet das Verfahren mit einem Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Einziehung bereits titulierter Forderungen:
Ist die Forderung - zum Beispiel durch einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid - tituliert, so prüfen Inkassounternehmen die Vollstreckungsmöglichkeiten unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Bonitätsprüfung. Sie beauftragen gegebenenfalls einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen oder beantragen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Vollstreckung in Forderungen des Schuldners. Auch für diese Verfahren sind Inkassounternehmen nach der Zivilprozessordnung vertretungsbefugt. Verläuft die Bonitätsauskunft negativ, so können in aussichtslosen Fällen weitere Kosten vermieden werden. Im nachgerichtlichen Inkasso, also nach Vorlage eines vollstreckbaren Titels, wird durch die Inkassounternehmen in der Langzeitüberwachung - titulierte Forderungen verjähren in 30 Jahren - beharrlich die Realisierung der Forderung durch konsequente Adresspflege, Überwachung der Vermögensverhältnisse des Schuldners, Ermittlung von Anschriften sowie Überwachung und Führung von Debitoren-Konten weiterverfolgt.
Vergütung von Inkassounternehmen:
Soweit der Gläubiger zu einer ersten Mahnung verpflichtet ist, um den Schuldner in Verzug zu setzen, so kann er für diese Tätigkeit - sollte er sie an einen Dienstleister übertragen - keine Kostenerstattung seitens des Schuldners verlangen. Die Verzug begründende Mahnung ist eine für den Gläubiger zumutbare Eigenbemühung.
Pauschale Inkassovergütung und Einzelvergütungen im außergerichtlichen Bereich:
Grundsätzlich sind vertraglich vereinbarte Inkassovergütungen, die vom Auftraggeber als Vertragspartner dem Inkassounternehmen geschuldet sind, vom Schuldner als Verzugsschaden zu erstatten. Üblicherweise macht das Inkassounternehmen diese Kosten gegenüber dem Schuldner geltend. Befindet sich der Schuldner im Verzug, so hat er grundsätzlich dem Gläubiger die diesem entstehenden Kosten für die Realisierung der Forderung zu erstatten, wozu regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens zählen. Den Gläubiger trifft hierbei eine Schadensminderungspflicht.
Da es keine Gebührenordnung für Inkassounternehmen gibt, berechnen sie ihre Vergütung gegenüber den Auftraggebern auf Grundlage freier kaufmännischer Kalkulation.
Neben pauschalen Vergütungssystemen sind auch die Vereinbarung einer Einzelleistungsvergütung sowie Mischformen üblich.
Erfolgsprovision:
Vereinbaren Inkassounternehmen und Auftraggeber eine Erfolgsprovision, so ist diese im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung und Literatur nicht als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten, so dass der Aufraggeber diese Vergütung alleine trägt.
Im Rahmen des Einzugs titulierter Forderungen arbeiten Inkassounternehmen üblicherweise auf der Grundlage einer Erfolgsprovision. Die Höhe des Provisionssatzes richtet sich insbesondere auch danach, ob das Inkassounternehmen das Kostenrisiko vollständig übernimmt oder das Kostenrisiko beim Auftraggeber verbleibt.
Inkassovergütung im gerichtlichen und nachgerichtlichen Bereich:
Wird das Inkassounternehmen mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens und/oder dem nachgerichtlichen Inkasso (zum Beispiel Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen/Langzeitüberwachung) beauftragt, fallen weitere Vergütungen in Abhängigkeit von den jeweils einzuleitenden Maßnahmen an.
In der Praxis sind Mischformen verschiedener Vergütungssysteme denkbar.
Ankauf notleidender Forderungen oder entsprechender Forderungspakete:
Beim Verkauf titulierter Forderungen hängt der Kauferlös von der Art und Güte der Forderung ab. So können zum Beispiel die Anzahl der bereits erfolgten Vollstreckungsversuche oder das Alter der Forderung Einfluss auf den Wert haben.
Inkasso hilft
Vermeiden von Gerichtskosten, hohe Erfolgsquoten und beharrliches Mahnen auch im nachgerichtlichen Inkasso: BDIU-Präsident Wolfgang Spitz fasst die wichtigsten Vorteile bei der Zusammenarbeit mit Inkassounternehmen zusammen. [mehr]
